Artikel 49
Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe l genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite Folgendes:
bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, wie dieser Index auf das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts ausgerichtet ist, unter Angabe der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Methode für die Berechnung des Index,
bei Finanzprodukten, mit denen eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt wird, geben sie eine Erklärung ab, dass der Referenzwert als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist, und geben einen Link zu der Stelle an, an der die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode zu finden ist.