Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 49 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 49

Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

(1)  

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe l genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite Folgendes:

a) 

bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, wie dieser Index auf das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts ausgerichtet ist, unter Angabe der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Methode für die Berechnung des Index,

b) 

bei Finanzprodukten, mit denen eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt wird, geben sie eine Erklärung ab, dass der Referenzwert als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist, und geben einen Link zu der Stelle an, an der die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode zu finden ist.

(2)  
Werden die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ein Link zu diesen Informationen anzugeben.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist, wenn kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügbar ist, in dem in Artikel 38 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite auf diesen Umstand hinzuweisen und zu erläutern, wie die kontinuierlichen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt werden. Die Finanzmarktteilnehmer erläutern, inwieweit das Finanzprodukt die methodischen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllt.