Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 41 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 41

Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

a) 

die Anlagestrategie, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels eingesetzt wird,

b) 

die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.