Artikel 39
Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe b genannten Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob und weshalb die Investitionen des Finanzprodukts keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, und machen dabei alle nachstehenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.