Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 48 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 48

Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist, sowie etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.