Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/07/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Offenlegung von Abstimmungsleitlinien

Artikel 6

Offenlegung von Abstimmungsleitlinien

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.