Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/07/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Offenlegung der Stimmrechtsanteile

Artikel 3

Offenlegung der Stimmrechtsanteile

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.