Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/07/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)  
Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass numerische Werte als Fakten übermittelt werden. Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von zwei Dezimalstellen anzugeben.
(2)  

Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die Daten mit den folgenden Informationen versehen werden:

a) 

Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum;

b) 

Name und Kennung der offenlegenden Wertpapierfirma (Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar),

c) 

gegebenenfalls Rechnungslegungsstandard und

d) 

gegebenenfalls Konsolidierungskreis.