Artikel 5
Offenlegung der Erläuterung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater
Die Wertpapierfirmen legen die in den Artikeln 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen:
a)
die Informationen über die von der Wertpapierfirma eingesetzten Stimmrechtsberater unter Verwendung der Tabelle IF IP3.01 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b)
die Informationen über die Verbindungen zu Stimmrechtsberatern unter Verwendung der Tabelle IF IP3.02 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.