Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/07/2022
Änderungen
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Artikel 5 - Offenlegung der Erläuterung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater

Artikel 5

Offenlegung der Erläuterung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater

Die Wertpapierfirmen legen die in den Artikeln 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen:

a) 

die Informationen über die von der Wertpapierfirma eingesetzten Stimmrechtsberater unter Verwendung der Tabelle IF IP3.01 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b) 

die Informationen über die Verbindungen zu Stimmrechtsberatern unter Verwendung der Tabelle IF IP3.02 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.