Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/07/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Offenlegung des Wahlverhaltens

Artikel 4

Offenlegung des Wahlverhaltens

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen:

a) 

die Informationen über das Wahlverhalten unter Verwendung der Tabelle IF IP2.01 und des Meldebogens IF IP2.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b) 

die Informationen über die Erläuterung der Abstimmungen unter Verwendung der Tabelle IF IP2.03 und des Meldebogens IF IP2.04 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c) 

die Informationen über den Anteil der Vorschläge, denen die Wertpapierfirma zugestimmt hat, unter Verwendung des Meldebogens IF IP2.05 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.