Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2021/895

Artikel 7

Die EIOPA berücksichtigt ferner die folgenden Faktoren, die die spezielle Lage und die speziellen Umstände des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers betreffen, und trägt dabei Folgendem Rechnung:

a)

seiner Finanzlage und Solvenz;

b)

seinen Finanztätigkeiten oder seiner Finanzpraxis;

c)

seinem Geschäftsmodell, einschließlich seiner Nachhaltigkeit und Transparenz;

d)

der Eignung von Rückversicherungs- und Garantieregelungen in Bezug auf das PEPP;

e)

der Inanspruchnahme Dritter bei wichtigen Merkmalen des PEPP, wie der Absicherung biometrischer Risiken, Garantien und Mitnahmefähigkeit des PEPP;

f)

den Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem PEPP, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

1)

die verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

2)

das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial;

3)

der Grad an Innovation beim Vertriebsmodell wie die Länge der Vermittlungskette oder die Nutzung innovativer Techniken beim Vertriebsmodell.