Artikel 7
Die EIOPA berücksichtigt ferner die folgenden Faktoren, die die spezielle Lage und die speziellen Umstände des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers betreffen, und trägt dabei Folgendem Rechnung:
a) |
seiner Finanzlage und Solvenz; |
b) |
seinen Finanztätigkeiten oder seiner Finanzpraxis; |
c) |
seinem Geschäftsmodell, einschließlich seiner Nachhaltigkeit und Transparenz; |
d) |
der Eignung von Rückversicherungs- und Garantieregelungen in Bezug auf das PEPP; |
e) |
der Inanspruchnahme Dritter bei wichtigen Merkmalen des PEPP, wie der Absicherung biometrischer Risiken, Garantien und Mitnahmefähigkeit des PEPP; |
f) |
den Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem PEPP, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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