Artikel 2
Wenn die EIOPA den Bezug des PEPP zu der Art des PEPP-Kunden, an den es vermarktet oder verkauft wird, überprüft, legt sie dabei folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) |
die charakteristischen Merkmale für die Qualifikation und Befähigung der PEPP-Sparer wie Bildungsstand, Wissen über andere Altersvorsorgeprodukte, langfristige Anlageprodukte und Verkaufspraktiken und damit gemachte Erfahrungen, sowie die Anfälligkeit der PEPP-Sparer; |
b) |
die charakteristischen Merkmale für die wirtschaftliche Lage der PEPP-Sparer wie Einkommen, Vermögen und Grad der Abhängigkeit von dem PEPP für eine angemessene Rentenhöhe; |
c) |
die wichtigsten finanziellen Ziele der PEPP-Sparer wie Altersvorsorge und Bedarf an Absicherung von Risiken, einschließlich biometrischer Risiken; |
d) |
ob das PEPP an PEPP-Sparer außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; |
e) |
ob Anspruch auf Schutz durch ein nationales Garantiesystem besteht, sofern solche Systeme vorhanden sind. |