Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2021/895

Artikel 2

Wenn die EIOPA den Bezug des PEPP zu der Art des PEPP-Kunden, an den es vermarktet oder verkauft wird, überprüft, legt sie dabei folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)

die charakteristischen Merkmale für die Qualifikation und Befähigung der PEPP-Sparer wie Bildungsstand, Wissen über andere Altersvorsorgeprodukte, langfristige Anlageprodukte und Verkaufspraktiken und damit gemachte Erfahrungen, sowie die Anfälligkeit der PEPP-Sparer;

b)

die charakteristischen Merkmale für die wirtschaftliche Lage der PEPP-Sparer wie Einkommen, Vermögen und Grad der Abhängigkeit von dem PEPP für eine angemessene Rentenhöhe;

c)

die wichtigsten finanziellen Ziele der PEPP-Sparer wie Altersvorsorge und Bedarf an Absicherung von Risiken, einschließlich biometrischer Risiken;

d)

ob das PEPP an PEPP-Sparer außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;

e)

ob Anspruch auf Schutz durch ein nationales Garantiesystem besteht, sofern solche Systeme vorhanden sind.