Artikel 3
Bei Überprüfung des Innovationsgrads eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) |
den Innovationsgrad bei Struktur und Merkmalen des PEPP, insbesondere bei den Risikominderungstechniken, den Auszahlungsarten oder der Ausgestaltung sonstiger PEPP-Leistungen; |
b) |
das Ausmaß an Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das PEPP für bestimmte Kategorien von PEPP-Sparern innovativ ist; |
c) |
Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet; |
d) |
die bisherigen Erfahrungen des Markts mit ähnlichen PEPP oder PEPP-Vertriebspraktiken. |