Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2021/895

Artikel 3

Bei Überprüfung des Innovationsgrads eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)

den Innovationsgrad bei Struktur und Merkmalen des PEPP, insbesondere bei den Risikominderungstechniken, den Auszahlungsarten oder der Ausgestaltung sonstiger PEPP-Leistungen;

b)

das Ausmaß an Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das PEPP für bestimmte Kategorien von PEPP-Sparern innovativ ist;

c)

Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet;

d)

die bisherigen Erfahrungen des Markts mit ähnlichen PEPP oder PEPP-Vertriebspraktiken.