Artikel 5
Bei Überprüfung des Umfangs oder des Gesamtbetrags des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) |
die Größenordnung der potenziellen negativen Auswirkungen für den einzelnen PEPP-Sparer und bei einer großen Zahl tatsächlicher und potenzieller PEPP-Sparer die potenziellen negativen Auswirkungen für eine Gruppe von PEPP-Sparern, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird: |
b) |
der Umfang und der Gesamtbetrag des im Rahmen des PEPP angesparten Vermögens; |
c) |
der Nominalwert des PEPP; |
d) |
die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts; |
e) |
die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen; |
f) |
das Volumen der Beiträge; |
g) |
die Zahl der involvierten Vermittler und die Anforderungen an deren fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit; |
h) |
das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen; |
i) |
der durchschnittliche Betrag, den jeder PEPP-Sparer in das PEPP investiert hat; |
j) |
die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden; |
k) |
der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen für die PEPPs; |
l) |
ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PEPP ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder PEPP-Sparer am relevanten Markt eingehen; |
m) |
ob ein PEPP aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des PEPP für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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