Artikel 6
Darüber hinaus berücksichtigt die EIOPA die folgenden Faktoren, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren und der Integrität der Finanzmärkte abträglich sein könnten:
a) |
ob die Finanztätigkeiten oder die Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellen; |
b) |
ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnten; |
c) |
ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellen; |
d) |
ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP das Vertrauen der PEPP-Sparer in das Finanzsystem gefährden könnten; |
e) |
ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringen, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden. |