Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2021/895

Artikel 6

Darüber hinaus berücksichtigt die EIOPA die folgenden Faktoren, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren und der Integrität der Finanzmärkte abträglich sein könnten:

a)

ob die Finanztätigkeiten oder die Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellen;

b)

ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnten;

c)

ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellen;

d)

ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP das Vertrauen der PEPP-Sparer in das Finanzsystem gefährden könnten;

e)

ob das PEPP oder die Finanztätigkeiten oder Finanzpraxis des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf das PEPP ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringen, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden.