Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums

Artikel 9

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und die Beobachter des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben, einschließlich der in Artikel 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben, zu erleichtern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle relevanten Informationen, ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen der Gruppe oder einer Zweigstelle, einer zuständigen Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, und werden in angemessener, präziser und zeitnaher Weise ausgetauscht.