Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Informationsaustausch für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

Artikel 11

Informationsaustausch für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens aus.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Elemente, die einer aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen wurden;

b)

die Ergebnisse der Bewertung, nach der eine der in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Situationen zutrifft, gegebenenfalls einschließlich Informationen zu etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie aller Informationen über die Schlussfolgerungen aus der im Einklang mit Artikel 41 der genannten Richtlinie durchgeführten Überprüfung und gegebenenfalls aller in diesem Zusammenhang verlangten zusätzlichen Eigenmittel;

c)

die Ergebnisse der nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität und gegebenenfalls Informationen über etwaige besondere Liquiditätsanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

d)

Informationen über andere aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens ermittelten Ineffizienzen zu beheben;

e)

Informationen über die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Wertpapierfirmengruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.