Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Zusammenarbeit in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen

Artikel 13

Zusammenarbeit in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen

(1)   Die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Informationen zu allen Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe

a)

gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung oder der Aufsicht über Marktverhalten verstoßen hat, die in folgenden Vorschriften festgelegt sind:

i)

der Verordnung (EU) 2019/2033 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

ii)

der Richtlinie (EU) 2019/2034;

iii)

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

iv)

der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

v)

der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

b)

von einer der Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen ist.

(2)   Auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 1 ausgetauschten Informationen erörtern die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung oder Sanktionen auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes.


(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).