Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 12 - Informationsaustausch im Hinblick auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

Artikel 12

Informationsaustausch im Hinblick auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche relevanten Informationen über das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aus.

(2)   Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums festgestellt, dass ein Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle erfüllt oder Mängel im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auftreten, so tauschen diese für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder das Mitglied des Aufsichtskollegiums je nach Sachlage unverzüglich folgende Informationen aus:

a)

eine Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und etwaiger Fragen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Modelle und die Wesentlichkeit dieser Mängel und Aspekte;

b)

eine Bewertung des Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Anforderungen und zur Behebung der festgestellten Mängel, der von dem betreffenden Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe vorgelegt wurde, einschließlich Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung des Plans;

c)

Informationen über die Absicht der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder eines einschlägigen Mitglieds des Aufsichtskollegiums, die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen oder die Verwendung dieses Modells auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind;

d)

Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 als eine Aufsichtsmaßnahme, um die festgestellten Aspekte hinsichtlich der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder Informationen über Änderungen dieser internen Modelle aus.