Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Informationsaustausch zur Steigerung der Effizienz der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

Artikel 10

Informationsaustausch zur Steigerung der Effizienz der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen regelmäßig folgende Informationen aus:

a)

die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission (4) näher ausgeführt;

b)

Informationen, die zur Erfüllung der in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit erforderlich sind;

c)

falls relevant Informationen über das makroökonomische Umfeld, in dem die Wertpapierfirmengruppe und ihre Unternehmen tätig sind.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 ausgetauschten Informationen ermitteln die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums quantitative Informationen und tauschen diese aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen erkannt werden und in das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren einfließen.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Art und Typ der Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats einander übermitteln (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).