Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 18 - Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Artikel 18

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die im Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten rechtlichen Verpflichtungen und Einschränkungen.