Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 16 - Informationsaustausch in Krisensituationen

Artikel 16

Informationsaustausch in Krisensituationen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

(2)   Wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von einem Mitglied oder Beobachter im Aufsichtskollegium auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Wertpapierfirma oder ihre Zweigstellen beaufsichtigen, der EBA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach den gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes festgelegten Verfahren.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe beaufsichtigen, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(5)   Erfolgt die in diesem Artikel genannte Mitteilung mündlich, so bestätigen die betreffenden zuständigen Behörden den Inhalt dieser Mitteilung zeitnah schriftlich.