Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 15 - Rahmen des Kollegiums, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll

Artikel 15

Rahmen des Kollegiums, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schafft in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll und der die Besonderheiten und die Struktur der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Rahmen des Kollegiums wird in den im Einklang mit Artikel 4 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen formalisiert und enthält alle folgenden Elemente:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 anzuwenden sind;

b)

die Informationen, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auszutauschen sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen müssen alles Folgende enthalten:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Krisensituation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe oder die Gruppe als Ganzes, ihre Kunden, die Märkte und die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe als Reaktion auf die Krisensituation ergriffen worden sind;

c)

die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Wertpapierfirmen der Wertpapierfirmengruppe.