Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 17 - Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung und Reaktion auf eine Krisensituation

Artikel 17

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung und Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Bewertung der Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Kollegium. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Art und Schwere der Krisensituation;

b)

die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe und die Gruppe als Ganzes sowie auf ihre Kunden und Märkte;

c)

das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte, insbesondere unter Berücksichtigung der potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zugelassen oder niedergelassen sind.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde koordiniert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Aufsichtskollegium.

(3)   Im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, deren Umfang und der Zeitplan für ihre Umsetzung festgelegt.

(4)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, überwachen, wie die koordinierte aufsichtliche Reaktion umgesetzt wird und tauschen Informationen darüber aus.