DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1229 DER KOMMISSION
vom 29. November 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollten in der Lage sein, ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen zu erfüllen. Folglich sollten die Informationen, die diesen Stellen von den Verbriefungsregistern zur Verfügung gestellt werden, eine hohe Qualität aufweisen und sich fristgerecht, umfassend und strukturiert aggregieren und über Verbriefungsregister hinweg vergleichen lassen. Die Verbriefungsregister sollten daher bewerten, ob die einschlägigen Informationen vollständig und kohärent sind, bevor sie den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellt werden, und sie sollten diesen Stellen Tagesabschlussberichte und eine Bewertung der allgemeinen Vollständigkeit der Daten bereitstellen. |
(2) |
Die Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen, die den Verbriefungsregistern von Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften gemeldet wurden, sollten den verschiedenen Verbriefungsarten, -merkmalen und -praktiken Rechnung tragen. Daher sollten Überprüfungsverfahren vorgesehen werden, bei denen die gemeldeten Informationen mit ähnlichen Verbriefungen verglichen werden, etwa mit Verbriefungen desselben oder eines verbundenen Originators oder mit Verbriefungen, denen dieselbe Risikopositionsart zugrunde liegt oder die dieselben strukturellen oder geografischen Merkmale aufweisen. |
(3) |
Um die Qualität der gemeldeten Informationen zu gewährleisten, sollten auch die Vollständigkeit und Kohärenz der Unterlagen, die diesen Informationen zugrunde liegen, Gegenstand von Überprüfungsverfahren sein. Da es jedoch relativ schwierig ist, die Vollständigkeit und Kohärenz dieser Unterlagen zu überprüfen, sollten die Verbriefungsregister die meldenden Einrichtungen ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten zugrunde liegenden Verbriefungsunterlagen vollständig und kohärent sind. Wesentliche Aktualisierungen von bereits vorgelegten Unterlagen sollten als neue Verbriefungsdokumente betrachtet werden, für die eine schriftliche Bestätigung einzuholen ist. |
(4) |
Damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können, sollten die Einzelheiten der Verbriefungen, zu denen diese Stellen direkten und unmittelbaren Zugang haben müssen, auf harmonisierte und kohärente Weise über Verbriefungsregister hinweg vergleichbar sein. Solche Einzelheiten sollten daher im XML-Format bereitgestellt werden, da dieses Format in der Finanzbranche breite Anwendung findet. |
(5) |
Bei jedem Datenaustausch zwischen Verbriefungsregistern und den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollte die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ein solcher Datenaustausch sollte daher über eine sichere Machine-to-machine-Verbindung unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen erfolgen. Um gemeinsame Mindeststandards zu gewährleisten, sollte ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll (SFTP) eingesetzt werden. |
(6) |
Daten zu den aktuellen einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, Anlegerberichte, Insiderinformationen und Informationen über signifikante Ereignisse sowie Indikatoren für die Qualität und Aktualität dieser Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die laufende Überwachung von Anlagen in Verbriefungspositionen und potenziellen Anlagen sowie für die Finanzstabilität und das Systemrisiko. Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollten daher ad hoc oder in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen Bedarf Zugang zu diesen Daten haben. |
(7) |
Verbriefungen sind komplex und heterogen, und es gibt ein breites Spektrum an Nutzern, die auf Informationen aus Verbriefungsregistern zugreifen. Infolgedessen ist es von maßgeblicher Bedeutung, den direkten und unmittelbaren Zugang zu bestimmten Datensätzen und Informationen zu erleichtern. Dazu gehört auch, dass der Zugang zu Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt wird und diese Informationen Daten sowie sämtliche aktuellen und historischen Informationen zu einer in einem Register gespeicherten Verbriefung umfassen. Zu diesem Zweck sollte ein Rahmen für kombinierbare Ad-hoc-Anträge zur Einholung spezifischer Informationen geschaffen werden. Die Fristen, innerhalb deren Verbriefungsregister den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Daten zur Verfügung bereitzustellen haben, sollten harmonisiert werden, um solchen Stellen und den Verbriefungsregistern eine effiziente Datenverarbeitung zu erleichtern. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Daten innerhalb von Fristen eingeholt werden können, die den betreffenden Stellen ermöglichen, wirksam ihre Aufgaben zu erfüllen. |
(8) |
Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen benötigen die von Verbriefungsregistern verwalteten Daten, einschließlich für den Vergleich aktueller Verbriefungen mit früheren Verbriefungen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist es daher angemessen, dass Verbriefungsregister Aufzeichnungen über eine Verbriefung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach deren Beendigung aufbewahren sollten. |
(9) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Standards und Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, die von Verbriefungsregistern gehalten werden, sowie den Zugang zu diesen Informationen regeln. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. |
(10) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(11) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
(2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).