Artikel 5
Einzelheiten der Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist
Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 enthalten folgende Einzelheiten:
a) |
sämtliche Informationen, die das Verbriefungsregister von meldenden Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 erhält; |
b) |
den Tagesabschlussbericht nach Artikel 2, die Bewertung der Vollständigkeit der Daten nach Artikel 3 sowie alle Informationen, die sich aus den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen ergeben; |
c) |
alle Formeln und Berechnungs- und Aggregierungsmethoden, die zur Erstellung der Informationen nach den Buchstaben a und b verwendet wurden. |