Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 6 - Bedingungen für den Zugang zu Einzelheiten der Informationen

Artikel 6

Bedingungen für den Zugang zu Einzelheiten der Informationen

(1)   Der Zugang zu den in Artikel 5 aufgeführten Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Zugang muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Bezeichnung des Antragstellers;

b)

die Kontaktperson beim Antragsteller;

c)

die Art des um Zugang ersuchenden Antragstellers im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

d)

die Namen der Personen beim Antragsteller, die Zugang zu den angeforderten Informationen haben werden;

e)

Referenzen für eine sichere Verbindung für das SSH-Dateiübertragungsprotokoll gemäß Artikel 7 Absatz 2;

f)

die Angabe, ob es sich bei dem Antrag um einen Ad-hoc-Antrag oder einen Antrag in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen handelt;

g)

Identifizierung der angeforderten Informationen auf der Grundlage einer Kombination der Kriterien nach Absatz 4;

h)

sonstige technische Informationen, die für den Zugang des Antragstellers relevant sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Verbriefungsregister

a)

eine oder mehrere Personen benennen, die für die Kontakte mit den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen zuständig ist/sind;

b)

die Bedingungen für den Zugang zu Informationen sowie Anweisungen für die Übermittlung eines Antrags auf Zugang zu diesen Informationen auf ihrer Website veröffentlichen;

c)

lediglich zu den im Antrag auf Zugang spezifizierten Informationen Zugang gewähren;

d)

so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem ein Antrag auf Einrichtung eines Zugangs zu den betreffenden Informationen gestellt wurde, die technischen Vorkehrungen einrichten, die erforderlich sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Anträge auf Zugang zu diesen Informationen stellen können.

(3)   Zu den in Artikel 5 genannten Informationen wird innerhalb der folgenden Zeitrahmen Zugang gewährt:

a)

bei einem Ad-hoc-Antrag oder einem Antrag in vordefinierten regelmäßigen Zeitabständen auf einen Tagesabschlussbericht gemäß Artikel 2 spätestens um 19:00:00 UTC an dem Tag, auf den sich der Bericht bezieht;

b)

bei Informationen, die eine Verbriefung betreffen, für die noch kein Preis festgesetzt wurde oder die noch nicht fällig ist oder die in Bezug auf das Datum der Antragstellung vor weniger als einem Jahr fällig war, spätestens um 12:00:00 UTC am ersten Tag nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang;

c)

bei Informationen, die eine Verbriefung betreffen, die in Bezug auf das Datum der Antragstellung vor mehr als einem Jahr fällig war, spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang;

d)

bei Informationen, die mehrere Verbriefungen betreffen, die unter die Buchstaben b und c fallen, spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang.

(4)   Verbriefungsregister gewähren den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen Zugang zu den Informationen nach Artikel 5 auf der Grundlage einer beliebigen Kombination der folgenden Kriterien:

a)

Verbriefungsart: Nicht-ABCP-Verbriefung oder ABCP-Verbriefung;

b)

Art der Verbriefungsstruktur: entweder „M“ für Master-Trust-Strukturen im Einklang mit der Angabe in Feld SESS9 des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 oder „S“ für alle sonstigen Verbriefungen;

c)

Verfahren der Risikoübertragung bei Verbriefungen: entweder „Y“ für eine „True-Sale“-Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld IVSS11 des Anhangs XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224, „Y“ für eine synthetische Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld SESV11 des Anhangs XIV dieser Verordnung oder „ABCP“ für ABCP-Verbriefungen;

d)

Positionscode der Verbriefung:

e)

Art der zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung;

f)

Abschnitt zur zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung;

g)

Abschnitt zum Meldebogen für den Anlegerbericht im Zusammenhang mit der Verbriefung;

h)

Abschnitt zum Meldebogen für signifikante Ereignisse oder für Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung;

i)

Kennung:

i)

eindeutige Kennung;

ii)

Transaktionskennung;

iii)

Internationale Wertpapierkennnummer;

iv)

neue oder ursprüngliche Kennung der Tranche/Anleihe;

v)

neue oder ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition;

vi)

neue oder ursprüngliche Kennung des Schuldners;

vii)

Rechtsträgerkennung des Originators;

viii)

Rechtsträgerkennung des Sponsors;

ix)

Rechtsträgerkennung der Verbriefungszweckgesellschaft;

x)

Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers;

xi)

Rechtsträgerkennung des CLO-Managers;

j)

geografische Angaben:

i)

geografisches Gebiet;

ii)

anwendbares Recht;

k)

Datum und Uhrzeit:

i)

Zeitstempel der Übermittlung;

ii)

Datenstichtag;

iii)

Ausgabedatum der Tranche/Anleihe;

iv)

gesetzliche Fälligkeit der Tranche/Anleihe;

v)

Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition;

vi)

Fälligkeitsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition;

l)

Währung;

i)

Währung der Tranche/Anleihe;

ii)

Währung der zugrunde liegenden Risikoposition.

(5)   Folgende Informationen werden von den Verbriefungsregistern im XML-Format zur Verfügung gestellt:

a)

die Informationen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben d bis g der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird;

b)

die Informationen, die von Verbriefungsregistern im Einklang mit den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung erstellt wurden, ausgenommen nach Artikel 4 Absatz 3 eingegangene schriftliche Bestätigungen.