Artikel 8
Aufbewahrungspflichten
(1) Verbriefungsregister zeichnen Folgendes auf:
a) |
Überprüfungen gemäß dieser Verordnung und jegliche sonstige Validierung durch das Verbriefungsregister; |
b) |
die beim Verbriefungsregister eingegangenen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 4 Absatz 3; |
c) |
die Ergebnisse, die das Verbriefungsregister der meldenden Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 6 bereitgestellt hat; |
d) |
jegliche Erklärung der meldenden Einrichtung, weshalb die übermittelten Informationen unvollständig oder inkohärent sind oder weshalb keine schriftliche Bestätigung nach Artikel 4 Absatz 7 vorliegt; |
e) |
die Einzelheiten etwaiger von der meldenden Einrichtung vorgelegter Berichtigungen oder Annullierungen, in einem Meldeprotokoll; |
f) |
alle sonstigen nach dieser Verordnung erstellten oder übermittelten Informationen. |
(2) Jede Aufzeichnung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Verbriefung, auf die sich die Aufzeichnung bezieht, aufbewahrt.
(3) Das Meldeprotokoll nach Absatz 1 Buchstabe d enthält die eindeutige Kennung der Verbriefung, den Positionscode, den Zeitstempel der betreffenden Übermittlung, den Zeitstempel der Änderungen und eine klare Beschreibung der Änderungen der übermittelten Informationen, einschließlich des vorherigen und neuen Inhalts dieser Informationen.