Artikel 4
Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen
(1) Bei der Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen gemeldeten Informationen verifizieren die Verbriefungsregister Folgendes:
a) |
die Bezeichnung der meldenden Einrichtung gemäß Feld IVSS4 des Anhangs XII oder Feld IVAS3 des Anhangs XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224; |
b) |
die Korrektheit des in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 angegebenen Positionscodes für die Übermittlung. |
(2) Darüber hinaus überprüfen die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Informationen, indem sie
a) |
verifizieren, ob die gemeldeten Informationen im Einklang mit der Struktur und dem Format der Meldebögen nach den Anhängen II bis XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission (5) stehen; |
b) |
die gemeldeten Informationen wie folgt vergleichen:
|
c) |
verifizieren, ob der Datenstichtag der gemeldeten Informationen und der Zeitstempel der Übermittlung im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 stehen; |
d) |
verifizieren, ob die „No data“-Optionen nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 nur dann verwendet werden, wenn dies gestattet ist, und nicht verhindern, dass die Datenübermittlung hinreichend repräsentativ für die zugrunde liegenden Risikopositionen ist. |
Für ABCP-Verbriefungen gelten Verweise auf zugrunde liegende Risikopositionen in diesem Absatz als Verweise auf Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen.
(3) Verbriefungsregister überprüfen die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Unterlagen, indem sie die meldenden Einrichtungen ersuchen, Folgendes schriftlich zu bestätigen:
a) |
Dem Verbriefungsregister wurden alle in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 angegebenen Posten bereitgestellt, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellen sind; |
b) |
die Unterlagen entsprechen den tatsächlichen Modalitäten und Merkmalen der Verbriefung. |
(4) Um die schriftliche Bestätigung nach Absatz 3 wird innerhalb folgender Fristen ersucht:
a) |
binnen fünf Arbeitstagen nach der erstmaligen Begebung von Wertpapieren im Rahmen einer Verbriefung oder bei ABCP-Verbriefungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der erstmaligen Begebung von Wertpapieren im Rahmen des ABCP-Programms; |
b) |
alle zwölf Monate ab dem Datum eines Ersuchens nach Buchstabe a; |
c) |
binnen fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung eines neuen Dokuments gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402. |
Ein Verbriefungsregister, das innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum eines Ersuchens nach Unterabsatz 1 keine schriftliche Bestätigung erhalten hat, fordert die meldende Einrichtung auf, die schriftliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.
(5) Verbriefungsregister überprüfen, ob die STS-Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402, die dem betreffenden Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt wurde, der Struktur und dem Format der Meldebögen nach den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission (6) entspricht.
(6) Eine Übermittlung von Informationen, die im Sinne der Absätze 1, 2 und 5, ausgenommen Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv, unvollständig oder inkohärent sind, wird vom Verbriefungsregister zurückgewiesen. Das Verbriefungsregister ordnet nach diesem Absatz zurückgewiesene Übermittlungen einer der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Kategorien zu.
(7) Das Verbriefungsregister unterrichtet die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen unverzüglich, wenn
a) |
die übermittelten Informationen unvollständig oder inkohärent im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv sind; |
b) |
das Verbriefungsregister keine schriftliche Bestätigung nach Absatz 3 erhalten hat. |
(8) Die Verbriefungsregister übermitteln den meldenden Einrichtungen binnen einer Stunde nach Eingang der Informationen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 eine ausführliche Rückmeldung zu den Ergebnissen der gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der nach Absatz 6 zugeordneten Kategorie bei einer etwaigen Ablehnung. Darüber hinaus umfasst diese Rückmeldung mindestens Folgendes:
a) |
die eindeutige Kennung der Verbriefung, die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesen wird; |
b) |
den/die Positionscode(s) nach Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224; |
c) |
den sekundengenauen Zeitstempel der Übermittlung der gemeldeten Informationen im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC). |
(9) Die Verbriefungsregister erstellen jeden Montag bis 19:00:00 UTC einen Bericht über alle Informationen, die sie seit dem vorangehenden Montag um 19:00:00 UTC zurückgewiesen haben. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
die eindeutige Kennung der Verbriefung, die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesen wird; |
b) |
die Bezeichnung der Verbriefung; |
c) |
die ISIN-Codes der Tranchen oder Anleihen oder nachrangigen Darlehen der Verbriefung, sofern verfügbar; |
d) |
die Bezeichnung und die LEI des Originators, des Sponsors und der Verbriefungszweckgesellschaft; |
e) |
den sekundengenauen Zeitstempel der übermittelten Informationen im Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 (UTC); |
f) |
den Positionscode für die Übermittlung nach Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224; |
g) |
die einer Ablehnung zugeordnete Kategorie nach Tabelle 2 des Anhangs dieser Verordnung und die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Zuordnung dieser Kategorie; |
h) |
jegliche Erklärung(en) der meldenden Einrichtung, die am Montag der Veröffentlichung des Berichts vor 17:00:00 UTC eingegangen ist/sind und aus der/denen hervorgeht, weshalb die gemeldeten Informationen unvollständig oder inkohärent sind oder weshalb keine schriftliche Bestätigung gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde. |
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts).