Artikel 3
Bewertung der Vollständigkeit der Daten
(4) Für jede Datenübermittlung nehmen die Verbriefungsregister anhand der Bewertungsmatrix in Tabelle 1 des Anhangs und der folgenden Angaben eine Bewertung der Vollständigkeit der Daten vor.
Dabei bezeichnet
die Gesamtzahl der Felder einer Datenübermittlung mit den jeweiligen Werten der „No data“-Optionen („ND-Werte“), die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 gemeldet werden;
N die Gesamtzahl der Felder einer Datenübermittlung, bei der sämtliche Werte der „No data“-Optionen (ND1 bis ND4) gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 gemeldet werden können.
Bei der Berechnung der Bewertung der Datenvollständigkeit gelten Felder, die unter Verwendung des Formats „ND4-JJJJ-MM-TT“ ausgefüllt wurden, als „ND4“-Felder.