Artikel 2
Meldebögen für den Anlegerbericht
(1)
Die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XII auszuweisen.
(2)
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIII auszuweisen.