Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Kontaktpersonen

Artikel 7

Kontaktpersonen

Jede zuständige Behörde benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine Kontaktperson und teilt der ESMA innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Namen und Kontaktdaten dieser Person mit. Jede nachfolgende Änderung bei der Benennung oder den Kontaktdaten einer Kontaktperson ist der ESMA umgehend mitzuteilen.