Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Beantwortung eines Informationsersuchens

Artikel 4

Beantwortung eines Informationsersuchens

(1)   Die ersuchte Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen mithilfe des Formulars in Anhang III. Die ersuchte Behörde unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle zur Beschaffung und Übermittlung der angeforderten Informationen angemessenen Schritte. Kann die ersuchte Behörde die Informationen nicht zu dem Termin übermitteln, den sie in ihrer Empfangsbestätigung für das Informationsersuchen angegeben hat, teilt sie dies der ESMA umgehend mit, setzt einen neuen Termin an und begründet, warum eine Verlängerung erforderlich ist.

(2)   Falls die ersuchte Behörde hinsichtlich der Art der angeforderten Informationen und der Häufigkeit etwaiger verlangter Aktualisierungen eine Klarstellung benötigt, wendet sie sich hierfür an die ESMA.