Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Informationsersuchen

Artikel 3

Informationsersuchen

(1)   Wenn die ESMA bei einer zuständigen Behörde die gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellenden Informationen anfordert und diese nicht unter die Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet sie hierfür das Formular in Anhang I.

(2)   Eine zuständige Behörde, bei der gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Informationen angefordert werden („ersuchte Behörde“), bestätigt den Eingang dieses Ersuchens innerhalb von sieben Tagen nach dessen Empfang und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.