Artikel 3
Informationsersuchen
(1) Wenn die ESMA bei einer zuständigen Behörde die gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellenden Informationen anfordert und diese nicht unter die Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet sie hierfür das Formular in Anhang I.
(2) Eine zuständige Behörde, bei der gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Informationen angefordert werden („ersuchte Behörde“), bestätigt den Eingang dieses Ersuchens innerhalb von sieben Tagen nach dessen Empfang und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.