Artikel 2
Übermittlung von Referenzwerten an die ESMA durch anerkannte Administratoren
Jede Unterrichtung der ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfolgt elektronisch über einen Kanal, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann.