Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Übermittlung von Referenzwerten an die ESMA durch anerkannte Administratoren

Artikel 2

Übermittlung von Referenzwerten an die ESMA durch anerkannte Administratoren

Jede Unterrichtung der ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfolgt elektronisch über einen Kanal, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann.