Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Vertraulichkeit

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Die zuständigen Behörden bewahren Stillschweigen über die Tatsache, dass ein Informationsersuchen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 versandt wurde, den Inhalt eines solchen Ersuchens und jede bei der Bearbeitung dieses Ersuchens auftretende Frage, insbesondere jede etwaige diesbezügliche Konsultation zwischen der ESMA und ihnen.

(2)   Die zuständige Behörde kann diese Tatsachen oder Fragen allerdings offenlegen, wenn entweder die ESMA der Offenlegung zustimmt oder eine solche Offenlegung für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist.