Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

Artikel 27

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Angaben, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Transaktionsregisters unterzeichnetes Schreiben beigefügt, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Wissens richtig und vollständig sind.

(2)   Gegebenenfalls werden diesen Informationen die maßgeblichen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.