Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 25 - Gebührenzahlung

Artikel 25

Gebührenzahlung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Registrierungsgebühren, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (8) festgelegt sind.


(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (siehe Seite 58 dieses Amtsblatts).