Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 22 - Aufzeichnungsgrundsätze

Artikel 22

Aufzeichnungsgrundsätze

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass

a)

die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden;

b)

alle gemeldeten Daten in Bezug auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in einem Meldeprotokoll aufgezeichnet werden;

c)

die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden;

d)

für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.