Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 17 - Nebendienstleistungen

Artikel 17

Nebendienstleistungen

Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen;

b)

die Verfahren und Strategien, die eine angemessene operative Trennung der Ressourcen, Systeme und Verfahren zwischen den Transaktionsregisterdiensten des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, einschließlich der Geschäftsbereiche, die auch Dienstleistungen erbringen, welche den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob das Transaktionsregister, ein zu seiner Holdinggesellschaft gehörendes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen, mit dem es eine Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder den Geschäftsbereich geschlossen hat, einen gesonderten Geschäftsbereich betreibt.