Artikel 19
Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:
a) |
Verfahren für die Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
b) |
Verfahren für die Überprüfung der Verwendung eines XML-Schemas im Einklang mit ISO 20022 gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
c) |
Verfahren für die Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
d) |
Verfahren für die Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften jederzeit eingehalten wird, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
e) |
Verfahren für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
f) |
Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden, gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission; |
g) |
Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission. |