Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 19 - Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten

Artikel 19

Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

Verfahren für die Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

b)

Verfahren für die Überprüfung der Verwendung eines XML-Schemas im Einklang mit ISO 20022 gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

c)

Verfahren für die Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

d)

Verfahren für die Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften jederzeit eingehalten wird, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

e)

Verfahren für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

f)

Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden, gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

g)

Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission.