Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 24 - Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden

Artikel 24

Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

die Bedingungen, unter denen die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten;

b)

das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten;

c)

das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen.