Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 17a - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 17a

Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen

Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 können Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Kleinanleger in Bezug auf die wesentlichen Anlageelemente grundlegend sind, bereits Gegenstand des Basisinformationsblatts sind.

Querverweise auf die Website des PRIIP oder PRIIP-Herstellers sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält.

Die in Unterabsatz 1 genannten Querverweise führen den Kleinanleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In dem Basisinformationsblatt können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.