Artikel 17
Bedingungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit
1.
Die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, legt das Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass die Kleinanleger über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügen, bevor sie durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind; dies gilt ungeachtet dessen, dass dem Kleinanleger eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.
2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige Kleinanleger benötigt, um das Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:
a)
die Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers mit dem PRIIP oder mit PRIIP ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PRIIP entstehen, vergleichbar sind;
b)
die Komplexität des PRIIP;
c)
soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des Kleinanlegers erfolgt, die vom Kleinanleger explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.