Artikel 16
Überarbeitung
1.
Die PRIIP-Hersteller überarbeiten das Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 15 ergibt, dass Änderungen an dem Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen.
2.
Sie stellen sicher, dass alle Abschnitte des Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.
3.
Der PRIIP-Hersteller veröffentlicht das überarbeitete Basisinformationsblatt auf seiner Website.