Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 16

Überarbeitung

1.  
Die PRIIP-Hersteller überarbeiten das Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 15 ergibt, dass Änderungen an dem Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen.
2.  
Sie stellen sicher, dass alle Abschnitte des Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.
3.  
Der PRIIP-Hersteller veröffentlicht das überarbeitete Basisinformationsblatt auf seiner Website.