Artikel 15
Überprüfung
Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 wird geprüft, ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen weiterhin präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere wird Folgendes geprüft:
ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der vorliegenden delegierten Verordnung erfüllen;
ob sich die Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen des PRIIP geändert haben und ob die kombinierte Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PRIIP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden Basisinformationsblatt zugewiesen wurde;
ob sich die durchschnittliche Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIP, als annualisierte prozentuale Rendite ausgedrückt, um mehr als fünf Prozentpunkte verändert hat;
soweit die Performance-Szenarien auf geeigneten Benchmarks oder Stellvertretern beruhen, die Übereinstimmung der Benchmark oder des Stellvertreters mit den Zielen des PRIIP.