Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 20 - Messung der Übernachtkreditrisiken

Artikel 20

Messung der Übernachtkreditrisiken

Bankdienstleister von Zentralverwahrern messen die Übernachtkreditrisiken für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt sind, täglich und zwar am Ende des Geschäftstages durch Protokollierung der ausstehenden Kreditrisikospositionen vom Vortag.