Artikel 20
Messung der Übernachtkreditrisiken
Bankdienstleister von Zentralverwahrern messen die Übernachtkreditrisiken für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt sind, täglich und zwar am Ende des Geschäftstages durch Protokollierung der ausstehenden Kreditrisikospositionen vom Vortag.