Artikel 9
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 10. März 2019.
Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:
a) |
Artikel 2 und 3 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts der Kommission; |
b) |
Artikel 7 gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum; |
c) |
Artikel 8 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER