Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Anweisung zur Abwicklung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Anweisung zur Abwicklung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG.