Artikel 3
Referenzpreis der Transaktion
1. Der in Artikel 2 genannte Referenzpreis entspricht dem aggregierten Marktwert der Finanzinstrumente, der im Einklang mit Artikel 7 für jeden Geschäftstag, an dem die Transaktion nicht abgewickelt wird, berechnet wird.
2. Der Referenzpreis gemäß Absatz 1 wird für die Berechnung der Höhe der Geldbußen für alle gescheiterten Abwicklungen verwendet, unabhängig davon, ob die Abwicklung aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel gescheitert ist.