Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG

ANHANG

Sanktionssätze für gescheiterte Abwicklungen

Art der gescheiterten Abwicklung

Satz

1.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien mit einem liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

1,0 Basispunkte

2.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien ohne liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

0,5 Basispunkte

3.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelter Finanzinstrumente, ausgenommen Schuldinstrumente nach Punkt 6

0,25 Basispunkte

4.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die von folgenden Stellen begeben oder garantiert werden:

a)

einem öffentlichen Emittenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

einem öffentlichen Emittenten aus einem Drittstaat;

c)

einer Kommunalbehörde;

d)

einer Zentralbank;

e)

einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 117 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

f)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.

0,10 Basispunkte

5.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente anderer Art als den unter Punkt 4 und 6 genannten

0,20 Basispunkte

6.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden

0,15 Basispunkte

7.

Gescheiterte Abwicklung, da alle sonstigen Finanzinstrumente, die nicht unter Punkt 1 bis 6 genannt werden, fehlen

0,5 Basispunkte

8.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel

Offizieller Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank, die die Abwicklungswährung begibt, mit einer Untergrenze von 0


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).